Bei der Bekämpfung des Rapsglanzkäfers im Frühjahr 2015 Bienenschutz berücksichtigen

Berlin, den 2. April 2015 – Meldungen über ein verstärktes Auftreten des Rapsglanzkäfers und eine zunehmende Resistenz gegenüber Insektiziden aus der Wirkstoffgruppe der Pyrethroide prägen maßgeblich die Diskussion im deutschen Rapsanbau. Ziele der für die Saison 2015 empfohlenen Pflanzenschutzstrategie sind sowohl ein hinreichender Bekämpfungserfolg als auch die Vorbeugung einer weiteren Resistenzausprägung.
 
Für die Rapsglanzkäferbekämpfung im Frühjahr 2015 stehen Insektizide aus unterschiedlichen Wirkstoffgruppen nach § 15 des Pflanzenschutzmittelgesetzes bzw. Art. 29 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Verfügung, die nur gemäß der Zulassung bzw. Genehmigung einzusetzen sind. Dabei muss vor allem folgendes beachtet werden:

  • Die sorgfältige Einhaltung der Bekämpfungsrichtwerte, um unnötige Einzelanwendungen oder Beimischungen zu vermeiden.
  • Die ausschließliche Nutzung adäquater Spritztechnologie und voller Aufwandmengen.
  • Die strikte Berücksichtigung des Bienenschutzes unter Beachtung der verbindlichen B-Auflagen.
  • Bei Tankmischungen mit Additiven und/oder Fungiziden kurz vor oder während der Blüte nur solche Mischungen einsetzen, die im Hinblick auf den Bienenschutz sicher sind.

Es wird keine Unterscheidung zwischen Gebieten mit mehr oder weniger intensiver Resistenzausprägung empfohlen, da sich die Situation i.d.R. ohnehin nicht schlagspezifisch vorhersagen lässt und eine Eindämmung der Resistenz auf der gesamten Anbaufläche erfolgen muss. Eine unterschiedliche Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel unter Beachtung der aktuellen Zulassungssituation wird je nach Zeitpunkt und Intensität des Auftretens der Rapsglanzkäfer bei Beachtung des Auftretens der übrigen Rapsschädlinge empfohlen.
 
Weitere Informationen zur verfügbaren Mittelpalette sowie der Bekämpfungsstrategie 2015 stehen hier als Download unter zur Verfügung.
 
Insbesondere wenn die B1-Insektizide Avaunt oder Plenum WG gegen Rapsglanzkäfer zur Anwendung kommen sollen, ist das Anwendungsverbot ab Beginn der Blüte strengstens zu beachten. Ein Bestand gilt als „blühend“, wenn darin eine Pflanze – auch eine Unkrautpflanze – blüht! Die Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen e.V. (UFOP) rät weiterhin dazu, auch die Ausbringung von nicht bienengefährlich eingestuften B4-Mitteln in die Abendstunden nach 19.00 Uhr zu verlegen, wenn sich die Bienenflugaktivität i.d.R. verringert hat.