Altanlagenregelung läuft aus – Zertifizierungssysteme und Kontrollstellen vor der Bewährungsprobe
Berlin, 08. März 2013 – Ein wichtiges Kriterium für den Marktzugang von Biokraftstoffen ist der Nachweis der Treibhausgasminderung in Höhe von mindestens 35 Prozent gegenüber fossilem Kraftstoff. Die Union zur Förderung von Oel- und Proteinpflanzen e.V. (UFOP) erinnert daran, dass diese Treibhausgasminderungsanforderung von Biodiesel, aus Soja- oder Palmöl, entsprechend den Standardwerten der Erneuerbare Energien-Richtlinie, im Gegensatz zu Biodiesel aus Raps, nicht erfüllt wird.
Für Altanalgen, die bis zum Januar 2008 auch außerhalb der Europäischen Union in Betrieb waren, sieht die Erneuerbare Energien-Richtlinie (2009/28/EG) die Regelung vor, dass die Treibhausgasminderung der in diesen Anlagen produzierten Biokraftstoffe von mindestens 35 Prozent nicht nachgewiesen werden muss, als Voraussetzung für die Anrechnung auf die Quotenverpflichtung. Diese Übergangsregelung läuft zum 31.3.2013 aus und betrifft einen Großteil der Biodieselanlagen. Dies bedeutet, dass in Kürze insbesondere Anlagen, die Soja oder Palmöl zu Biodiesel verarbeiten, ab dem 1. April 2013 eine Zertifizierung beispielsweise auf der Verarbeitungsstufe zum Nachweis der Treibhausgasminderung vorweisen müssen. Nur dann können diese Biokraftstoffe in der Datenbank der Bundesanstalt für Landwirtschaft (BLE) „Nabisy“ registriert werden.
Insbesondere weist die UFOP darauf hin, das nicht alle von der EU zugelassenen Zertifizierungssysteme eine Methode zur Berechnung der Treibhausgasbilanz vorsehen. Das französische freiwillige Zertifizierungssystem „2BSvs“ erfüllt diese Anforderung nicht.
Die UFOP geht davon aus, dass die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, BLE, die entsprechenden Herkünfte und Angaben prüfen wird.