4. BBE/UFOP-Seminar „Nachhaltige Biokraftstoffe“
„Nachhaltigkeit der Biokraftstoffe bleibt weiter im Fokus“
Berlin, 5. November 2015 – Mit rund 80 Teilnehmern war das 4. gemeinsam von BBE und UFOP veranstaltete Fachseminar erneut ausgebucht. Das umfassende auf die aktuellen Entwicklungen und Anforderungen zur Beschlusslage der Europäischen Biokraftstoffpolitik („iLUC-Richtlinie“) sowie die Themenstellungen über die Erfahrungen der zuständigen Bundesverwaltungen (Zoll / BLE), gaben den Anstoß für eine Vielzahl von Fragen und Diskussionsbeiträgen der Teilnehmer.
Im Fokus stand zunächst die Erläuterung der geänderten Richtlinien, die spätestens im Jahr 2017 in nationales Recht umgesetzt sein müssen. Dr. Thomas W e b e r vom Bundesumweltministerium verwies auf die geänderten EU-rechtlichen Rahmenbedingungen, so auf die Anhebung des Kraftstoffbasiswertes auf 94,1 g Kohlendioxidäquivalente/MJ, die Einführung neuer Standardwerte, deren Ausgestaltung allerdings noch fehle, sowie weitere Anrechenbarkeiten von Emissionseinsparungen. Derweil sprach sich Thomas Kr i n k e l von der Bundesanstalt für Ernährung und Landwirtschaft (BLE) für mehr Einheitlichkeit bei der Schulung von Auditoren und den Vorgaben zum Umfang und zur Tiefe der Prüfungen der Nachhaltigkeitszertifikate von Biokraftstoffen aus. Eine Handreichung für Auditoren zur Berechnung von Treibhausgas-(THG)-Minderungswerte stellte Stefan M a j e r vom Deutsches Biomasseforschungszentrum (DBFZ) vor. Andre K r u m l a n d von der Bundesfinanzdirektion Südwest wies auf künftige Vereinfachungen bei den für Biokraftstoffe zuständigen Zollstellen hin.
Doppelanrechnung weiter ausgeschlossen
Weber zeigte vor allem den noch ausstehenden Regelungsbedarf auf. Unter anderem sollen zukünftig auch komprimiertes natürliches Erdgas (CNG), Flüssiggas (Liquefied Natural Gas – LNG) sowie Autogas (Liquified Petroleum Gas – LPG) bei den Standardwerten der EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie berücksichtigt werden. Über die genaue Ausgestaltung müsse aber noch entschieden werden. Auch seien noch die geforderten Nachweise für die Herkunft des erneuerbaren Stroms bei strombasierten Kraftstoffen festzulegen. Genaue Vorgaben der Kommission würden ferner noch zu den Möglichkeiten von Emissionseinsparungen bei der Förderung von Erdöl vor der Raffinerie erwartet. Die Umsetzungsfristen ins nationale Recht enden laut Weber für die EU-Richtlinie zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten sowie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen bei Otto- und Dieselkraftstoffen im April beziehungsweise September 2017. Der Ministerialvertreter geht davon aus, dass die entsprechenden Verordnungen zeitnah umgesetzt werden, da es zahlreiche Wechselwirkungen zwischen beiden gebe. Bei den Berichtspflichten für die Biokraftstoffanbieter werde es für die hiesigen Firmen keine neuen Anforderungen geben, da die EU-Vorgaben durch die Nachhaltigkeitsverordnung in Deutschland gedeckt seien, erklärte Weber. Spielraum im nationalen Recht werde bei den angestrebten Berichtspflichten zu den Faktoren der indirekten Landnutzungsänderung (iLUC) gesehen. Zudem werde unter Hinweis auf das Thema Tierfette, am Verbot der Doppelanrechnung bestimmter Rest- und Abfallstoffe festgehalten.
Zertifizierungsaufwand steigt
Kinkel berichtete von den ersten Erfahrungen seit der Einführung der THG-Minderungsquote in Deutschland zum 1. Januar 2015. Laut Angaben des BLE-Vertreters haben die tatsächlichen THG-Berechnungen gegenüber der Anwendung von Standardwerten zugenommen. Der Zertifizierungsaufwand für die Zertifizierungsstellen steige damit, und nicht immer werde dann mit der erforderlichen Gründlichkeit vorgegangen, so Kinkel. Auch sei die Herangehensweise der Zertifizierungsstellen sehr unterschiedlich. Der BLE-Vertreter bemängelte, dass es bisher nur wenige Möglichkeiten zur einheitlichen Qualifizierung der Auditoren gebe. Als erste Lösung schlägt er ausführliche Checklisten vor. Bei sehr umfangreichen THG-Überprüfungen sollte ein zweistufiges Prüfsystem Anwendung finden, bei dem die Prüfung der Systematik im Büro der Zertifizierungsstelle mit einer Plausibilitätsprüfung durch den Auditor vor Ort gekoppelt werde.
Kein Ersatz der Grundsätze
Majer betonte, dass die DBFZ-Handreichungen keinesfalls die vorhandenen Grundsätze der Zertifizierungsstellen beziehungsweise die vorhandenen Rechtsvorschriften ersetztenr. Sie seien vielmehr Ergänzung und Unterstützung. Die Handreichungen sollten zudem regelmäßig überarbeitet und angepasst werden, unter anderem weil sich die Rechtsvorschriften immer wieder änderten. Die einzelnen Hefte zu Biodiesel, Bioethanol und Biomethan des von der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) geförderten Projektes können laut Majer in den nächsten Wochen erstmals auf der Internetseite des DBFZ abgerufen werden. Neben Berechnungsformeln und Berechnungsschema für jeden einzelnen Prozessabschnitt würden dort auch mögliche Berechnungsfehler aufgeführt. Dies sei auf ausdrücklichen Wunsch der Teilnehmer des Auftaktworkshops geschehen, betonte Majer.
Nachweise weiterhin auch schriftlich
Krumland stellte die in Arbeit befindliche Überarbeitung der Dienstvorschrift zur Treibhausgasquote für die Zolldienststellen vor. Zukünftig solle der Zugang zur Nabisy-Datenbank ausschließlich von der Biokraftstoffquotenstelle der BLE erfolgen. Die Hauptzollämter würden dann nur noch für die Steuerentlastung zuständig sein, erläuterte Krumland. Die Nachhaltigkeitsnachweise müssten weiterhin in schriftlicher Form abgegeben werden; allerdings würden künftig auch englischsprachige anerkannt. Zwingend notwendig werde die Analyse des Biokraftstoffanteils in Gemischen. Als Ausnahmen wären dann nur noch die fortlaufende und die abschließenden Monatsdurchschnittsmethode zulässig. Kraftstoffe aus pflanzlichen und tierischen Ausgangsstoffen sollten laut Krumland auf Wunsch der Zollverwaltung zusammen gelagert werden können, wenn die Kraftstoffherstellungsverfahren getrennt erfolgen.
Wolfgang Vogel | Helmut Lamp | |
Vorsitzender des Vorstandes, UFOP
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Vorsitzender des Vorstandes, BBE
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