Rechtliche Anforderungen an die Auslobung von Hydraulikölen als „schnell / leicht biologisch abbaubar“

Von Milorad Krstić

These

Zur Beantwortung der vielfach gestellten Frage, ob es aus rechtlicher Sicht überhaupt zwingend erforderlich ist, biologisch schnell abbaubare Öle einzusetzen, kann beispielhaft das Landgericht Hamburg aus seiner bereits genannten Entscheidung vom 04. April 2006 zitiert werden. Demnach kann ein Maschinenbetreiber bereits aus versicherungs- bzw. haftungsrechtlichen Gründen gehalten oder sogar gezwungen sein, nur solche Öl- und Schmierstoffe in seine Maschinen einzufüllen, die den kleinstmöglichen Schaden anrichten, wenn sie in die Umwelt gelangen sollten.

Höchst zweifelhaft ist dagegen, ob das gewährleistet ist, wenn die biologische Abbaubarkeit nur in einem Verfahren untersucht wurde, das nicht dem Stand der Technik entspricht. In solchen Fällen werden die Abnehmer nicht nur in ihrer Erwartungshaltung getäuscht, sondern es können sich darüber hinaus weitreichende rechtliche Konsequenzen anschließen. Nach den einschlägigen Umwelt- und Haftungsgesetzen haftet für entstandenen Schaden immer der Verursacher, also der Maschinenanwender.

Der folgende Text befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Schmier- und Verfahrensstoffe als schnell / leicht biologisch abbaubar ausgelobt werden dürfen. Gezeigt wird, dass eine solche Auslobung regelmäßig dann irreführend ist, wenn biologische Abbaubarkeit nicht in einem Test belegt ist, der dem anerkannten Stand der Technik entspricht. Aufschluss darüber, was nach dem Stand der Technik anerkannt ist, geben Industrienormen; für Hydrauliköle bspw. die ISO 15380, die einen Beleg des „vollständigen Abbaus“ verlangt.

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