Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG

Das Gesetz umfasst ab §37 die biokraftstoffspezifischen Regelungen:

- §37a regelt die zum 1. Januar 2015 eingeführte sogenannte Treibhausgasminderungspflicht. Ab dem Jahr 2015: 3,5%, ab dem Jahr 2017: 4%, ab dem Jahr 2020: 6%
- in §37b wird die Anrechenbarkeit festgelegt mit der Bestimmung, dass Biodiesel und Pflanzenölkraftstoffe die Qualitätsanforderung der in der 10. BImSchV aufgeführten Kraftstoffnormen erfüllen müssen.

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Energiesteuergesetz – EnergieStG

Im Energiesteuergesetz sind die Steuerbelastungen für Energieerzeugnisse festgelegt. Es löst das Mineralölsteuergesetz ab.

Unter §1a 13a) sind die Begriffe Biokraft- und Bioheizstoffe definiert. Fettsäuremethylester gelten in vollem Umfang als Biokraft- oder Bioheizstoffe, wenn sie durch Veresterung von pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Biodiesel nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

In §50 ist die Steuerentlastung für Biokraftstoffe geregelt, die ab dem 01.01.2013 abgeschafft wird.

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Biokraftstoffquotengesetz – BioKraftQuG

Änderungen zum BImSchG und EnergieStG finden sich in diesem Gesetz zusammengefasst.

Im Biokraftstoffquotengesetz ist die Verpflichtung festgelegt, einen Mindestanteil an Biokraftstoffen zu vertreiben.

(1) Das Sachgebiet BQ des Hauptzollamtes Frankfurt (Oder) mit Dienstsitz in Cottbus (Biokraftstoffquotenstelle) ist für die Überwachung und Abrechnung der Biokraftstoffquote sowie als zentrale Auskunftsstelle für Fragen zu Biokraftstoffen zuständig.

(2) Die Hauptzollämter sind zuständig für die Energiesteueranmeldung (Steuererhebung und Steuerentlastung) sowie für die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Fragen der Unternehmen, für die sie die energiesteuerrechtliche Erlaubnis erteilt haben oder erteilen wurden.

Für die Definition der Biokraftstoffeigenschaft wird auf das BImschG und das EnergieStG verwiesen. Regelungen zum Nachweis der Biokraftstoffeigenschaften sind im Abschnitt III. Biokraftstoffeigenschaft, Unterpunkt Nachweis der Biokraft- bzw. Bioheizstoffeigenschaft aufgeführt.

Der in der 36. BImschV und der EnergieStV genannte Mindestprüfumfang der Normparameter der DIN EN 14214 gilt als Nachweis für die Quotenanrechenbarkeit und der energiesteuerlichen Anforderungen.

Um die Qualität der Analysen zu gewährleisten, sollten die Labore (betriebseigene sowie betriebsfremde) Qualitätssicherungs- und Qualifizierungsmaßnahmen durchführen. Voraussetzung für die Anerkennung von Zertifikaten ist die Teilnahme des Labors an mindestens einem Ringversuch jährlich sowie die Offenlegung des Ergebnisses gegenüber der zuständigen Stelle. Diese Ringversuche bietet die AGQM jährlich an.

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